Allgemeinen Geschäftsbedingungen der OFC Kickers 1901

für den Verkauf und die Benutzung von Eintrittskarten

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) gelten für den Verkauf von Eintrittskarten und Dauerkartenabonnements (nachfolgend “Tickets”) für die auf den Tickets genannten Veranstaltungen des auf der Ticketvorderseite angegebenen Veranstalters an Ticketerwerber und ihre Rechtsnachfolger (nachfolgend insgesamt: “Ticketerwerber”) sowie für das Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Ticketerwerber im Hinblick auf diese Veranstaltungen. Beim Besuch einer Veranstaltung im Sparda-Bank-Hessen-Stadion unterliegt der Ticketerwerber der Stadionordnung des Sparda-Bank-Hessen-Stadions, bei Veranstaltungen an anderen Veranstaltungsorten den jeweils aushängenden Hausordnungen. Diese AGB gelten auch für den zukünftigen Verkauf von Eintrittskarten und Dauerkartenabonnements, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart wurden.
Im Hinblick auf einen mit dem Ticket ggf. eingeräumten Anspruch auf Beförderung mit den Verkehrsmitteln des RMV/OVB kommt der Beförderungsvertrag ausschließlich zwischen dem jeweiligen Besucher und den von ihm in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande.
1. Verwender der AGB
Verwender dieser AGB ist der jeweilige Veranstalter. Veranstalter von Heimspielen der Mannschaften der OFC Kickers 1901 GmbH (nachfolgend “Kickers Offenbach”) ist Kickers Offenbach. Hinsichtlich anderer Veranstaltungen ist der Veranstalter auf den Tickets, in der Veranstaltungsbeschreibung und dem Bestellformular auf ofc.de sowie in den offiziellen Werbematerialien zu der jeweiligen Veranstaltung bezeichnet.

2. Einschaltung Dritter beim Ticketvertrieb und der Vertragsdurchführung
Der Veranstalter kann Dritte beauftragen, die Tickets im Namen des Veranstalters zu verkaufen und auch hinsichtlich anderer Rechte und Pflichten des Veranstalters in dessen Namen zu handeln. Der Vertrag über den Ticketerwerb kommt ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Ticketerwerber zustande.

3. Vertragsschluss/Fälligkeit der Zahlung
3.1. Die Internetseiten ofc.de und andere Werbung und Hinweise des Veranstalters auf Veranstaltungen und Tickets enthalten kein Angebot zum Vertragsschluss, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Ticketerwerber. Durch Aufgabe seiner Bestellung macht der Ticketerwerber ein verbindliches Angebot zum Erwerb der bestellten Tickets. Der Ticketerwerber ist an dieses Angebot bis zum Ablauf des dritten auf den Tag der Abgabe des Angebotes folgenden Werktags gebunden. Der Vertrag kommt durch Erklärung der Annahme durch den Veranstalter zustande; Versendung und Übergabe der Tickets gelten als Annahme.
3.2. Die Zahlung des Ticketpreises und der gegebenenfalls anfallenden Versand- und Bearbeitungsgebühren ist mit Abschluss des Vertrages über den Ticketerwerb fällig.
3.3. Sofern die Tickets vor Zahlung des Ticketpreises an den Ticketerwerber versendet oder übergeben werden, bleiben die Tickets bis zur vollständigen, endgültigen und vorbehaltlosen Zahlung des Ticketpreises Eigentum des Veranstalters. In Ausübung der dem Veranstalter zustehenden Einrede des nicht erfüllten Vertrags berechtigen nicht bezahlte Tickets nicht zur Teilnahme an der Veranstaltung. Unbeschadet bleibt das Recht des Veranstalters, von dem Ticketerwerber Schadensersatz zu verlangen.
3.4. Vereinsmitglieder den OFC Kickers 1901 e.V. und Dauerkarteninhaber für Heimspiele von Kickers Offenbach können bei der Ticketvergabe für Fußballveranstaltungen durch den Veranstalter bevorzugt werden.

4. Ticketversand/Rügeobliegenheit
4.1. Sofern der Ticketerwerber eine Versendung der Tickets verlangt, geschieht dies auf Kosten und Risiko des Ticketerwerbers. Die Auswahl des Versandunternehmens erfolgt durch den Veranstalter.
4.2. Der Ticketerwerber kann offensichtliche Mängel der gelieferten Tickets nur innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Tickets geltend machen.

5. Weitergabe von Tickets
5.1. Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinandertreffenden Mannschaften während eines Fußballspiels liegt es im Interesse des Veranstalters, die Weitergabe von Tickets einzuschränken. Dem Ticketerwerber ist es daher nicht gestattet:
a) Tickets zu einem höheren als dem Verkaufspreis des Veranstalters zu veräußern, wobei die eigenen Transaktionskosten einschließlich Versandkosten des Ticketerwerbers hinsichtlich der Kaufpreishöhe unberücksichtigt bleiben,
b) Tickets für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben, sofern der Ticketinhaber von der Anhängerschaft für den Gastverein Kenntnis hat oder Kenntnis hätte haben müssen,
c) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Veranstalter gewerblich oder kommerziell zu veräußern oder im Rahmen von Gewinnspielen, Reise- oder Hospitality-Angeboten oder öffentlich zu Werbe- oder Marketingzwecken zu verwenden, oder
d) Tickets für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Personen weiterzugeben, die mit einem bundesweiten oder auf das Sparda-Bank-Hessen-Stadion beschränkten Stadionverbot belegt sind, sofern der Ticketinhaber davon Kenntnis hat oder Kenntnis hätte haben müssen.
5.2. Der Ticketerwerber ist bei Weitergabe der Tickets verpflichtet, diejenigen Personen, an die er Tickets weitergibt, den sich aus diesen AGB ergebenden Verpflichtungen unbeschränkt und in der Weise zu unterwerfen, dass der Veranstalter die Erfüllung der Verpflichtungen unmittelbar von dem jeweiligen Ticketinhaber verlangen kann.
Auf Verlangen des Veranstalters ist der Ticketerwerber verpflichtet, Namen, Geburtsdaten und Anschrift derjenigen Personen mitzuteilen, an die er Tickets weitergegeben hat.
Falls ein pandemiebedingtes Hygienekonzept zur Anwendung kommt, und dieses Konzept eine Weitergabe der Tickets (inklusive Dauerkarten) an Dritte ausschließt, wird die Zustimmung zur Weitergabe der Tickets (inklusive Dauerkarten) grundsätzlich ausgeschlossen
5.3. Der Veranstalter ist berechtigt, das zu dem Ticketerwerber bestehende Rechtsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der Ticketerwerber gegen Ziffer 5.1. verstößt. Das vorgenannte Kündigungsrecht gilt auch für Dauerkartenabonnements. Unter Berücksichtigung der Schwere des dem Ticketerwerber vorzuwerfenden Verstoßes kann der Veranstalter das Ticket in diesem Fall nach billigem Ermessen sperren und dem Ticketerwerber den Zutritt zur Veranstaltung entschädigungslos verweigern.
5.4. Der Veranstalter ist berechtigt, von Ticketerwerbern, die unter Verstoß gegen Ziffer 5.1 Tickets weitergeben und/oder anbieten, für jeden Fall eines Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00 zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Die Vertragsstrafe wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
5.5. Der Veranstalter behält sich vor, Personen, die gegen die Verbote in Ziffer 5.1. verstoßen, zukünftig den Erwerb von Tickets zu verweigern, ihnen gegenüber ein Stadionverbot auszusprechen und/oder weitergehende rechtliche Maßnahmen einzuleiten.

6. Zutrittsberechtigung/Zutrittsverweigerung/Stadionverbot
6.1. Der Veranstalter ist berechtigt, Ticketerwerbern, die ihre Identität nicht durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises (z. B. Personalausweis, Kinderausweis) nachweisen, sowie Ticketerwerbern von Tickets für Fußballveranstaltungen im Sparda-Bank-Hessen-Stadion, die mit einem bundesweiten oder einem auf das Sparda-Bank-Hessen-Stadion beschränkten Stadionverbot belegt sind, den Zutritt zu der jeweiligen Veranstaltung zu verweigern.
6.2. Bei Verlust oder Diebstahl des Tickets ist der Veranstalter zur Neuausstellung nicht verpflichtet; der Veranstalter kann nach seinem pflichtgemäßen Ermessen eine Neuausstellung vornehmen, wenn die Reservierungs-Nummer angegeben und der Verlust oder Diebstahl vom Ticketerwerber nachgewiesen wird. Für die Neuausstellung eines abhanden gekommenen Tickets wird eine aufwandsbezogene Bearbeitungsgebühr seitens des Veranstalters berechnet. Mit der Entgegennahme des neu ausgestellten Tickets erklärt sich der Ticketerwerber mit der Sperrung des abhanden gekommenen Tickets einverstanden. Unbeschadet bleibt das Recht des Veranstalters, von dem Ticketerwerber Schadenersatz zu verlangen (z. B. im Fall einer Doppelplatzierung).
6.3. Vorsätzlich wahrheitswidrige Verlustmeldungen, die zu einer Doppelplatzierung führen können, haben zur Folge, dass der Veranstalter Strafanzeige erstattet.
6.4. Jeder Ticketerwerber ist verpflichtet, der Polizei, dem Ordnungsdienst oder sonstigen berechtigten Sicherheitskräften sein Ticket auf jederzeit mögliches Verlangen bis zum Verlassen des Veranstaltungsortes vorzulegen und zur Überprüfung auszuhändigen.
6.5. Mit Beendigung der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit.
6.6. Der Veranstalter kann Ticketerwerber, die gegen die Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsortes, gegen diese AGB oder gegen die Regeln eines bestehenden Hygeniekonzepts verstoßen, vom Veranstaltungsort verweisen.

7. Kinder und Jugendliche
7.1. Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt zu Veranstaltungen, die keine sportlichen Wettkämpfe darstellen, auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten untersagt, sofern die betreffenden Veranstaltungen nicht ausdrücklich auch für diese Altersgruppe bestimmt sind. Nachstehende Ziffer 7.2. bleibt hiervon unberührt.
7.2. Kindern bis zwölf Jahren ist der Zutritt zur Veranstaltung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.
7.3. Jugendliche, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen bis 0:00 Uhr die Veranstaltungsstätte verlassen.

8. Verlegung und Abbruch einer Veranstaltung/Programmänderung/Ausfall
8.1. Wird eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt, gilt das Ticket für den neuen Veranstaltungstermin.
8.2. Im Fall von Heimspiel wird der Zeitpunkt der Veranstaltung im Hinblick auf die seitens der Regionalliga Südwest erst einige Wochen vor dem Spiel erfolgende Bekanntgabe der genauen Spieltermine lediglich mit dem Spieltag der Regionalliga angegeben und vereinbart. Ein Regionalligaspieltag kann bis zu drei aufeinanderfolgende Kalendertage umfassen, die vor der jeweiligen Saison von der Regionalliga Südwest bestimmt werden. Eine Rückerstattung des Ticketpreises kann bei Heimspielen nur verlangt werden, wenn die Festlegung seitens der Regionalliga Südwest auf einen Termin erfolgt, der außerhalb des Regionalligaspieltags liegt, oder auf einen Veranstaltungsort erfolgt, der außerhalb des Sparda-Bank-Hessen-Stadion liegt, und wenn das Originalticket spätestens bis zum letzten Kalendertag des auf dem Ticket angegebenen Heimspieltags an den Veranstalter oder den von ihm nach Ziffer 2 eingeschalteten Dritten zurückgegeben wird.
Auch im Fall von DFB-Pokalspielen und Pflichtspielen auf nationaler Ebene wird der Zeitpunkt der Veranstaltung im Hinblick auf die erst einige Wochen vor dem Spiel erfolgende Bekanntgabe der genauen Spieltermine mit dem jeweiligen Spieltag, der bis zu drei aufeinanderfolgende Kalendertage umfassen kann, angegeben und vereinbart. Insoweit gilt vorstehende Regelung entsprechend.
8.3. Ein Rückgaberecht für den Fall der Terminverlegung eines Fußballspiels von Kickers Offenbach besteht nicht zugunsten von Dauerkarteninhabern.
8.4. Handelt es sich bei der Veranstaltung nicht um ein Fußballspiel nach Ziff. 8.2., ist der Ticketerwerber im Fall des Abbruchs und des ersatzlosen Ausfalls der Veranstaltung – mit Ausnahme eines Falles nach Ziff. 8.5. – berechtigt, von dem Veranstalter die Rückerstattung des Ticketpreises zu verlangen, wenn das Originalticket innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem geplanten Veranstaltungstermin an den Veranstalter oder den von ihm nach Ziffer 2. eingeschalteten Dritten zurückgegeben wird. Wird die Veranstaltung verlegt, ist der Ticketerwerber berechtigt, von dem Veranstalter die Rückerstattung des Ticketpreises zu verlangen, wenn das nicht entwertete Originalticket innerhalb von sieben Kalendertagen nach offizieller Bekanntgabe des neuen Termins durch den Veranstalter an den Veranstalter oder den von ihm nach Ziffer 2. eingeschalteten Dritten zurückgegeben wird.
8.5. Sofern eine Veranstaltung bereits begonnen hat und ohne Verschulden des Veranstalters nach mehr als einem Drittel der durchschnittlichen Dauer einer Veranstaltung der betreffenden Art abgebrochen wird, erfolgt keine Erstattung des Ticketpreises. Dies gilt sowohl bei Fußballspielen nach Ziff. 8.2. als auch anderen Veranstaltungen.
8.6. Besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, so wird nur der offizielle Ticketpreis erstattet. Etwaige Vorverkaufs-, Bearbeitungs- oder Systemgebühren werden nicht erstattet.
8.7. Bei ersatzloser Spielabsage und bei einem Spiel, das nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde, oder einer gesetzlichen Regelung ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss oder ganz abgesagt wird, sind sowohl Kickers Offenbach als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets für das betroffene Spiel zurückzutreten. Der Verein ist zudem in einem solchen Fall berechtigt, Dauerkarten für einzelne Spiele zu sperren. Der Rücktritt durch den betroffenen Kunden ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die Adresse des Vereines zu erklären. Die betroffenen Kunden erhalten gegen Vorlage des Tickets bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung an den Verein gem. Art. 240 § 5 EGBGB oder der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung den entrichteten Ticketpreis in Form eines Gutscheins für eine künftige vergleichbare Veranstaltung erstattet. Bei behördlicher Begrenzung der Teilnehmerzahl eines Spiels werden die zeitlich zuerst eingehenden Anfragen berücksichtigt. Es besteht kein Anspruch auf Ermessensüberprüfung. Bearbeitungs- und Versandgebühren werden nicht erstattet.
8.8. Der Veranstalter ist berechtigt, das Programm in Punkten, die für das Gesamtbild der Veranstaltung keinen wesentlich prägenden Umstand darstellen, zu ändern, ohne dass dem Ticketerwerber aufgrund der Programmänderung ein Kündigungs- oder Rückgaberecht hinsichtlich des Tickets zusteht. Dies gilt sowohl bei Fußballspielen nach Ziff. 8.2. als auch anderen Veranstaltungen.
8.9. Für alle Fälle der Rückerstattung des Ticketpreises und der Gutscheinlösung gilt, dass diese ausschließlich gegenüber dem Ticketerwerber erfolgt.

9. Bild- und Tonaufnahmen
9.1. Der Ticketerwerber willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Zuschauer zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.
9.2. Die Rechte des Veranstalters aus Ziffer 9.1. gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.

10. Verbot des Mitbringens von Tonbandgeräten, Fotoapparaten sowie Film- und Videokameras/ Verbot von Ton- und Bildaufnahmen
10.1. Bei Fußballveranstaltungen ist es dem Ticketerwerber erlaubt, Fotoapparate mitzubringen; Fotos, die am Veranstaltungsort gemacht werden, dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Eine kommerzielle Verwendung dieser Fotos ist untersagt.
Bei allen anderen Veranstaltungen ist es dem Ticketerwerber untersagt, Fotoapparate oder sonstige Geräte mitzubringen, die geeignet sind, statische oder bewegte Bilder aufzuzeichnen oder zu übertragen.
10.2. Neben dem Verbot in Ziffer 10.1. Absatz 2 ist es dem Ticketerwerber untersagt, Tonbandgeräte sowie sonstige Geräte, die zur Aufzeichnung oder Übertragung von Ton geeignet sind, mitzubringen.
10.3. Weiterhin ist es dem Ticketerwerber mit Ausnahme des in Ziffer 10.1., Absatz 1 geregelten Falles untersagt, Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen zu machen oder Dritten zu ermöglichen, solche Aufnahmen zu machen.
10.4. Dem Ticketerwerber ist auch untersagt, Dritten zu ermöglichen, die Veranstaltung zeitgleich oder zeitversetzt an einem anderen Ort unter Verwendung von Hilfsmitteln zu verfolgen.
10.5. Von den Verboten der Ziffern 10.1. bis 10.4. kann der Veranstalter nach seinem Ermessen Ausnahmen zulassen. Die kommerzielle Verwendung von Ton und Bildaufnahmen ist Ticketerwerbern grundsätzlich untersagt.

11. Umfang der Haftung des Veranstalters, Mängelanzeige
11.1. Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wird durch diese AGB nicht beschränkt. Durch diese AGB nicht beschränkt wird ferner die Haftung des Veranstalters für Schäden beruhend auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung des Veranstalters für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Ticketerwerber vertraut und vertrauen darf (vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen.
11.2. Soweit die Haftung für Schäden in Ziffer 11.1. begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Veranstalters.
11.3. Ansprüche des Ticketerwerbers wegen offensichtlicher Mängel der Veranstaltung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen gerechnet ab dem Veranstaltungsende bei dem Veranstalter oder dem von ihm nach Ziffer 2. eingeschalteten Dritten angezeigt wird; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.

12. Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände
12.1. Dem Ticketerwerber ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände Gegenstände jeglicher Art in der Absicht mitzuführen, sie zum Verkauf anzubieten oder in sonstiger Art für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Gegenstände, die in dieser Absicht mitgeführt werden oder tatsächlich zum Verkauf angeboten werden, können von Ordnern und anderen autorisierten Personen bis zum Verlassen der Veranstaltung in Verwahrung genommen werden.
12.2. Weiterhin ist es dem Ticketerwerber untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände musikalische oder künstlerische Darbietungen sowie sonstige an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufführungen und Zurschaustellungen durchzuführen.
12.3. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 12.1. oder 12.2. verwirkt der Ticketerwerber eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00, es sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Veranstalters bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
13. Datenverarbeitung/Datenschutz
13.1. Der Verwender bearbeitet die personenbezogenen Daten, die der Ticketerwerber ihm gegenüber mitteilt, unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Personenbezogene Daten werden in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang erhoben, verarbeitet, genutzt und listenmäßig erfasst. Darüber hinaus werden die erhobenen Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen für eigene Werbezwecke des Verwenders oder für die Werbung für fremde Angebote per Postsendung verwendet. Der Ticketerwerber kann der Nutzung der Daten durch den Verwender zu Werbezwecken durch entsprechende Erklärung schriftlich, per E-Mail oder telefonisch widersprechen; die Kontaktdaten des Verwenders sind in Ziff. 14 genannt. Zu den von dem Ticketerwerber mitgeteilten Daten gehören der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie gegebenenfalls die E-Mail-Adresse und Angaben zur Kreditkarte des Ticketerwerbers, wobei etwaige Angaben zur Kreditkarte des Ticketerwerbers weder für eigene noch für fremde Werbezwecke genutzt werden.
13.2. Der Verwender ist berechtigt, die durch den Ticketerwerber mitgeteilten personenbezogenen Daten an Dritte zu übermitteln, die der Verwender bzw. der Veranstalter mit der Durchführung des Vertrages beauftragt hat, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Verwender ist darüber hinaus berechtigt, die durch den Ticketerwerber mitgeteilten Daten nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften an Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten und die Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen.

14. Vertragsstrafen
Der Ticketerwerber ist verpflichtet, an den Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 € zu zahlen, wenn er
- auf dem Gelände des Sparda-Bank-Hessen-Stadions oder innerhalb des Sparda-Bank-Hessen-Stadions außerhalb der dort vorgesehenen Toilettenanlagen uriniert,
- leere oder gefüllte Getränkebecher, Feuerzeuge, Münzen oder andere Gegenstände, die geeignet sind, bei einer davon getroffenen Person Verletzungen hervorzurufen, in Richtung des Spielfeldes oder anderer Personen wirft,
- auf dem Gelände des Sparda-Bank-Hessen-Stadions oder innerhalb des Sparda-Bank-Hessen-Stadions an Gebäudebestandteilen oder Zubehör des Sparda-Bank-Hessen-Stadions (z. B. Zäune, Fahnenstangen, Mülleimer, Hinweisschilder etc.) Aufkleber, Plakate oder Zettel klebt,
Führt der Ticketerwerber pyrotechnische Gegenstände (z. B. Bengalo-Fackeln, Leuchtraketen) auf dem Gelände des Sparda-Bank-Hessen-Stadions oder innerhalb des Sparda-Bank-Hessen-Stadions mit sich, verwirkt er gegenüber dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 €. Gleiches gilt, wenn der Ticketerwerber pyrotechnische Gegenstände zündet oder beim Zünden behilflich ist.
Weitere Schadenersatzansprüche, Unterlassungsansprüche oder sonstige vertragliche Ansprüche bleiben davon unberührt.

15. Kontakt
Der Ticketverkauf über die Internetseiten www.ofc.de bzw. www.eventimsports.de/ols/ofc/ oder über die Tickethotline 01806-12 19 92 und den Kickers Offenbach Fanshop wird durch OFC Kickers 1901 GmbH im Namen und für Rechnung des jeweiligen Veranstalters durchgeführt. Bestellungen, Anfragen, Beanstandungen und sonstige Korrespondenz bezüglich des Ticketerwerbs können an folgende Anschrift gerichtet werden: OFC Kickers 1901 GmbH, Waldemar-Klein-Platz 1, 63071 Offenbach am Main. Telefon: 069/ 98 1901 0 E-Mail: tickets@ofc.de

16. Gerichtsstand, anwendbares Recht
16.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
16.2. Handelt es sich bei dem Ticketerwerber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für Offenbach zuständige Gericht.

17. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies weder die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Veranstalter und rechtmäßigem Ticketerwerber, noch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln.

für den Verkauf und die Benutzung von Parkplatzkarten

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) gelten für den Verkauf von Parkplatzkarten und Dauerparkplatzkarten (nachfolgend “Parkplatzkarten”) für die Parkplätze P1, P2 sowie Wiener Ring sowie für das Rechtsverhältnis zwischen dem in Ziffer 1 definierten Verwender und dem Parkplatzkartenerwerber und seinen Rechtsnachfolgern (nachfolgend insgesamt: “Kartenerwerber”) im Rahmen von Veranstaltungen (einschließlich Heimspielen der Mannschaften der Offenbacher Kickers) im Sparda-Bank-Hessen-Stadion und auf dem Gelände der OFC Kickers 1901 GmbH (nachfolgend: “Veranstaltungen”). Auf den Verkauf der Parkplatzkarten und das daraus entstehende Rechtsverhältnis finden ausschließlich diese AGB Anwendung. Der Kartenerwerber unterliegt der Stadionordnung des Sparda-Bank-Hessen-Stadions, die auch für die Parkplätze gilt (vgl. § 1 der Stadionordnung).

1. Verwender der AGB
Verwender dieser AGB ist bei Heimspielen der Mannschaften der OFC Kickers 1901 GmbH (nachfolgend “Kickers Offenbach”).

2. Einschaltung Dritter beim Ticketvertrieb und der Vertragsdurchführung
Der Verwender kann Dritte beauftragen, die Tickets im Namen des Verwenders zu verkaufen und auch hinsichtlich anderer Rechte und Pflichten des Verwenders in dessen Namen zu handeln. Der Vertrag über den Ticketerwerb kommt ausschließlich zwischen dem Verwender und dem Ticketerwerber zustande.

3. Vertragsschluss/Fälligkeit der Zahlung
3.1. Die Internetseiten ofc.de und andere Werbung und Hinweise des Verwenders auf Parkplatzkarten enthalten kein Angebot zum Vertragsschluss, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kartenerwerber. Durch Aufgabe seiner Bestellung macht der Kartenerwerber ein verbindliches Angebot zum Erwerb der bestellten Parkplatzkarten. Der Kartenerwerber ist an dieses Angebot bis zum Ablauf des dritten auf den Tag der Abgabe des Angebotes folgenden Werktags gebunden. Der Vertrag kommt durch Erklärung der Annahme durch den Verwender zustande; Versendung und Übergabe der Parkplatzkarten gelten als Annahme.
3.2. Die Zahlung des Kartenpreises und der gegebenenfalls anfallenden Versand- und Bearbeitungsgebühren ist mit Abschluss des Vertrages über den Kartenerwerb fällig.
3.3. Sofern die Parkplatzkarten vor Zahlung des Kartenpreises an den Kartenerwerber versendet oder übergeben werden, bleiben die Parkplatzkarten bis zur vollständigen, endgültigen und vorbehaltlosen Zahlung des Kartenpreises Eigentum des Verwenders. In Ausübung der dem Verwender zustehenden Einrede des nicht erfüllten Vertrages berechtigen nicht bezahlte Parkplatzkarten nicht zur Nutzung der Parkplätze. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von dem Kartenerwerber Schadensersatz zu verlangen.
4. Versand/Eigentumsvorbehalt/Rügeobliegenheit
4.1. Sofern der Kartenerwerber eine Versendung der Parkplatzkarten verlangt, geschieht dies auf Kosten und Risiko des Kartenerwerbers. Die Auswahl des Versandunternehmens erfolgt durch den Verwender.
4.2. Der Kartenerwerber kann offensichtliche Mängel der gelieferten Parkplatzkarten nur innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Karten gegenüber dem Verwender (Anschrift unter Ziffer 14.) geltend machen.

5. Weitergabe von Parkplatzkarten
5.1. Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Parkplatzkarten zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinandertreffenden Mannschaften während eines Fußballspiels liegt es im Interesse des Verwenders und des Veranstalters der jeweiligen Veranstaltung, die Weitergabe auch der Parkplatzkarten einzuschränken. Dem jeweiligen Kartenerwerber ist es daher nicht gestattet:
a) Parkplatzkarten zu einem höheren als dem Verkaufspreis des Verwenders zu veräußern, wobei die eigenen Transaktionskosten einschließlich Versandkosten des Kartenerwerbers hinsichtlich der Kaufpreishöhe unberücksichtigt bleiben,
b) Parkplatzkarten für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben, sofern der Kartenerwerber von der Anhängerschaft für den Gastverein Kenntnis hat oder hätte haben müssen,
c) Parkplatzkarten ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Verwender gewerblich oder kommerziell zu veräußern oder im Rahmen von Gewinnspielen, Reise- oder Hospitality-Angeboten oder öffentlich zu Werbe- oder Marketingzwecken zu verwenden, oder
d) Parkplatzkarten für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Personen weiterzugeben, die mit einem bundesweiten oder auf das Sparda-Bank-Hessen-Stadion beschränkten Stadionverbot belegt sind, sofern der Kartenerwerber davon Kenntnis hat oder Kenntnis hätte haben müssen.
5.2. Der Kartenerwerber ist bei Weitergabe der Parkplatzkarten verpflichtet, diejenigen Personen, an die er Parkplatzkarten weitergibt, den sich aus diesen AGB ergebenden Verpflichtungen unbeschränkt und in der Weise zu unterwerfen, dass der Verwender die Erfüllung der Verpflichtungen unmittelbar von dem jeweiligen Karteninhaber verlangen kann.
Auf Verlangen des Verwenders ist der Kartenerwerber verpflichtet, Namen, Geburtsdaten und Anschrift derjenigen Personen mitzuteilen, an die er Parkplatzkarten weitergegeben hat.
5.3. Der Verwender ist berechtigt, das zu dem Kartenerwerber bestehende Rechtsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der Kartenerwerber gegen Ziffer 4.1. verstößt. Das vorgenannte Kündigungsrecht gilt insbesondere auch für Dauerkartenabonnements. Der Verwender wird die Parkplatzkarten in diesem Fall sperren und dem Kartenerwerber die Benutzung der Parkplätze entschädigungslos verweigern.
5.4. Der Verwender ist berechtigt, von Kartenerwerbern, die unter Verstoß gegen Ziffer 5.1. Parkplatzkarten weitergeben und/oder anbieten, für jeden Fall eines Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00 zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
5.5. Der Verwender behält sich vor, Personen, die gegen die Verbote in Ziffer 5.1. verstoßen, zukünftig den Erwerb von Parkplatzkarten zu verweigern und/oder weitergehende rechtliche Maßnahmen einzuleiten.

6. Vertragliche Rechte und Pflichten
6.1. Die erworbenen Parkplatzkarten haben ausschließlich Gültigkeit für die beim Erwerb vereinbarte und auf den Parkplatzkarten ausgewiesene Veranstaltung und gelten jeweils für ein Fahrzeug. Mit Verlassen des Parkplatzes verlieren die Parkplatzkarten ihre Gültigkeit. Der Parkplatz darf frühestens drei Stunden vor Veranstaltungsbeginn befahren werden.
6.2. Die Bewachung oder Verwahrung des geparkten Fahrzeugs oder eine sonstige Tätigkeit des Verwenders, die über die bloße Überlassung eines Stellplatzes hinausgeht, ist nicht Gegenstand des zwischen dem Verwender und dem Karteninhaber bestehenden Vertrages.
Der Verwender weist darauf hin, dass die abgestellten Fahrzeuge von ihm nicht versichert sind; insbesondere unterhält er hierfür keine Versicherung gegen Beschädigung oder Diebstahl.
6.3. Der Kartenerwerber muss das abgestellte Fahrzeug innerhalb von zwölf Stunden nach Ende der jeweiligen Veranstaltung von den Parkplätzen entfernen. Soweit sich das Fahrzeug nach Ablauf dieser Zeitspanne noch auf den Parkplätzen befindet, ist der Verwender berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Kartenerwerbers von den Parkplätzen entfernen und von einem Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen zu lassen. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von dem Kartenerwerber Schadenersatz zu verlangen.
6.4. Das Abstellen des Fahrzeuges auf den Parkplätzen kann durch den Verwender verweigert werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass aufgrund des Zustandes des Kraftfahrzeuges durch das Befahren der Parkplätze oder das Abstellen auf den Parkplätzen Gefahren für die Betriebssicherheit der Parkplätze entstehen können. Dies gilt insbesondere für Kraftfahrzeuge, von denen oder von deren Betrieb eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht, die über die normale betriebsbedingte Gefahr eines Kraftfahrzeuges hinausgeht.
6.5. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.
6.6. Der Verwender kann auf Kosten des Kartenerwerbers das abgestellte Fahrzeug auch dann von den Parkplätzen entfernen und von einem Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen lassen, wenn das abgestellte Fahrzeug durch einen undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Betrieb der Parkplätze gefährdet, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, wenn von ihm sonst eine Gefahr ausgeht oder es während der Parkzeit durch polizeiliche Maßnahmen aus dem Verkehr gezogen wird. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von dem Kartenerwerber Schadenersatz zu verlangen.
6.7. Der Verwender behält sich vor, aus technischen oder organisatorischen Gründen Parkplätze zu sperren. In diesem Fall wird dem Kartenerwerber ein gleichwertiger und ihm zumutbarer Ersatzstellplatz zugewiesen.

7. Verhalten auf den Parkplätzen
7.1. Auf den Parkplätzen und den Parkplatzzufahrten gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Kartenerwerber hat beim Befahren der Parkplätze und beim Ein- und Ausparken die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten; dies gilt auch dann, wenn ihm das vom Verwender oder dem Veranstalter eingesetzte Ordnungspersonal durch Zeichen oder sonstige Hinweise behilflich ist.
7.2. Der Kartenerwerber hat den Anweisungen des von dem Verwender und dem Veranstalter eingesetzten Ordnungspersonals Folge zu leisten.
7.3. Soweit dem Kartenerwerber durch einen entsprechenden Hinweis auf der Parkplatzkarte für ein Fahrzeug ein bestimmter Stellplatz zugewiesen ist, ist der Kartenerwerber verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem bezeichneten Stellplatz zu parken; vorstehende Ziffer 6.7. bleibt hiervon unberührt. Sofern dem Kartenerwerber auf der Parkplatzkarte oder durch das Ordnungspersonal kein Stellplatz zugewiesen worden ist, kann er unter den freien und nicht durch entsprechende Kennzeichnung für andere Personen reservierten Stellplätzen wählen. Unabhängig davon, ob dem Kartenerwerber ein bestimmter Stellplatz zugewiesen wurde, ist der Kartenerwerber verpflichtet, sein Fahrzeug innerhalb der einen Stellplatz kennzeichnenden Markierungen so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Sofern der Kartenerwerber ein Fahrzeug unter Verstoß gegen die vorstehenden Pflichten abstellt, hat der Verwender das Recht, das Fahrzeug des Kartenerwerbers auf Kosten des Kartenerwerbers umzusetzen oder von einem Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen zu lassen. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von dem Kartenerwerber Schadenersatz zu verlangen.
7.4. Der Aufenthalt auf den Parkplätzen ist nur zum Zweck der Fahrzeugeinstellung des Be- und Entladens gestattet.

8. Zutrittsberechtigung/Zutrittsverweigerung
8.1. Bei Verlust oder Diebstahl der Parkplatzkarten ist der Verwender zur Neuausstellung nicht verpflichtet; der Verwender kann nach seinem pflichtgemäßen Ermessen eine Neuausstellung vornehmen, wenn die Reservierungs-Nummer angegeben und der Verlust oder Diebstahl vom Kartenerwerber nachgewiesen wird. Für die Neuausstellung einer abhandengekommenen Parkplatzkarte wird eine aufwandsbezogene Bearbeitungsgebühr seitens des Verwenders berechnet. Mit der Entgegennahme der neu ausgestellten Parkplatzkarte erklärt sich der Kartenerwerber mit der Sperrung der abhandengekommenen Parkplatzkarte einverstanden. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von dem Kartenerwerber Schadenersatz zu verlangen (z. B. im Fall einer Doppelplatzierung).
8.2. Vorsätzlich wahrheitswidrige Verlustmeldungen, die zu einer Doppelplatzierung führen können, haben zur Folge, dass der Verwender Strafanzeige erstattet.
8.3. Jeder Kartenerwerber ist verpflichtet, der Polizei, dem Ordnungsdienst oder sonstigen berechtigten Sicherheitskräften seine Parkplatzkarte auf jederzeit mögliches Verlangen bis zum Verlassen des Parkplatzes vorzulegen und zur Überprüfung auszuhändigen.
8.4. Der Verwender kann Kartenerwerber, die gegen die Stadionordnung oder gegen diese AGB verstoßen, vom Parkplatz verweisen.

9. Verlegung und Ausfall einer Veranstaltung
9.1. Wird eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt, gelten die Parkplatzkarten für den neuen Veranstaltungstermin.
9.2. Im Fall von Heimspiel wird der Zeitpunkt der Veranstaltung im Hinblick auf die seitens der Regionalliga Südwest erst einige Wochen vor dem Spiel erfolgende Bekanntgabe der genauen Spieltermine lediglich mit dem Spieltag der Regionalliga angegeben und vereinbart. Ein Regionalligaspieltag kann bis zu drei aufeinanderfolgende Kalendertage umfassen, die vor der jeweiligen Saison von der Regionalliga Südwest bestimmt werden. Eine Rückerstattung des Ticketpreises kann bei Heimspielen nur verlangt werden, wenn die Festlegung seitens der Regionalliga Südwest auf einen Termin erfolgt, der außerhalb des Regionalligaspieltags liegt, oder auf einen Veranstaltungsort erfolgt, der außerhalb des Sparda-Bank-Hessen-Stadion liegt, und wenn das Originalticket spätestens bis zum letzten Kalendertag des auf dem Ticket angegebenen Heimspieltags an den Veranstalter oder den von ihm nach Ziffer 2 eingeschalteten Dritten zurückgegeben wird.
Auch im Fall von DFB-Pokalspielen und Pflichtspielen auf nationaler Ebene wird der Zeitpunkt der Veranstaltung im Hinblick auf die erst einige Wochen vor dem Spiel erfolgende Bekanntgabe der genauen Spieltermine mit dem jeweiligen Spieltag, der bis zu drei aufeinanderfolgende Kalendertage umfassen kann, angegeben und vereinbart. Insoweit gilt vorstehende Regelung entsprechend.
9.3. Ein Rückgaberecht für den Fall der Terminverlegung eines Fußballspiels von Kickers Offenbach besteht nicht zugunsten von Dauerkartenerwerbern.
9.4. Handelt es sich bei der Veranstaltung nicht um ein Fußballspiel nach Ziff. 9.2., ist der Kartenerwerber im Fall der Verlegung und des Ausfalls der Veranstaltung berechtigt, von dem Verwender die Rückerstattung des Kartenpreises zu verlangen, wenn die nicht entwertete Original-Parkplatzkarte bis zu dem auf dem Ticket für die Veranstaltung angegebenen Beginn der Veranstaltung oder bis zu dem auf dem Ticket für die Veranstaltung angegebenen letzten Einlasstermin an den Verwender zurückgegeben wird.
9.5. Handelt es sich bei der Veranstaltung nicht um ein Fußballspiel nach Ziff. 9.2., ist der Kartenerwerber im Fall des Abbruchs und des ersatzlosen Ausfalls der Veranstaltung – mit Ausnahme eines Falles nach Ziff. 9.6. – gegen Rückgabe des Originaltickets berechtigt, von dem Verwender die Rückerstattung des Kartenpreises zu verlangen, wenn die Original-Parkplatzkarte innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem geplanten Veranstaltungstermin an den Verwender zurückgegeben wird. Wird die Veranstaltung verlegt, ist der Kartenerwerber berechtigt, von dem Verwender die Rückerstattung des Kartenpreises zu verlangen, wenn die Original-Parkplatzkarte innerhalb von sieben Kalendertagen nach offizieller Bekanntgabe des neuen Termins an den Verwender zurückgegeben wird.
9.6 Bei vorzeitigem Ende einer bereits begonnenen Veranstaltung (Abbruch) besteht kein Anspruch auf Erstattung des Kartenpreises, es sei denn, der Abbruch beruht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verwenders. Dies gilt sowohl bei Fußballspielen nach Ziff. 9.2., als auch anderen Veranstaltungen.
9.7. Besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, so wird nur der offizielle Ticketpreis erstattet. Etwaige Vorverkaufs-, Bearbeitungs- oder Systemgebühren werden nicht erstattet.
9.8. Für alle Fälle der Rückerstattung des Kartenpreises gilt, dass diese ausschließlich gegenüber dem Kartenerwerber erfolgt.

10. Umfang der Haftung des Verwenders
10.1. Die Haftung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wird durch diese AGB nicht beschränkt. Durch diese AGB nicht beschränkt wird ferner die Haftung des Verwenders für Schäden beruhend auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung des Verwenders für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages also überhaupt erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung der Kartenerwerber vertraut und vertrauen darf (vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Verwenders ausgeschlossen.
10.2. Soweit die Haftung für Schäden in Ziffer 10.1. begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Verwenders.
10.3. Ansprüche des Kartenerwerbers wegen offensichtlicher Mängel der Parkplätze sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen gerechnet ab dem Veranstaltungsende bei dem Verwender angezeigt wird; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.

11. Keine Haftung des Verwenders für Dritte und Höhere Gewalt
Der Verwender haftet nicht für Schäden, die durch Personen, die weder gesetzliche Vertreter noch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Verwenders sind (z. B. andere Kartenerwerber, sonstige Dritte) oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Kraftfahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Kraftfahrzeug (z. B. Autoradio, Autotelefon, Handy oder persönliche Wertgegenstände, Fotoausrüstung, Navigationssysteme usw.) oder auf bzw. an dem Kraftfahrzeug befestigter Sachen.

12. Haftung des Kartenerwerbers
12.1. Der Kartenerwerber haftet für alle von ihm verursachten Schäden (z. B. infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf den Parkplätzen abgestellte Fahrzeug durch Ölverlust, Explosion), es sei denn, es liegt kein dem Kartenerwerber zurechenbares Verschulden vor. Neben den vorbezeichneten Ansprüchen bestehen die gesetzlichen Ansprüche des Verwenders gegen den Kartenerwerber und den Fahrzeughalter.
12.2. Dem Kartenerwerber ist es untersagt, Abfälle auf den Parkplätzen außerhalb der für diese Abfälle von dem Verwender vorgesehenen Einrichtungen zu entsorgen. Dem Kartenerwerber ist es ferner untersagt, auf den Parkplätzen Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: solche durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen (Ausnahme: Befreiung von Schnee). Für die Verletzung dieser Pflichten haftet der Kartenerwerber nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.3. Der Kartenerwerber hat für die von ihm verursachten Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen und behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten. Im Fall einer (und sei es behördlichen oder gerichtlichen) Inanspruchnahme des Verwenders für solche Verunreinigungen hat der Kartenerwerber den Verwender freizustellen und dem Verwender den ihm aus der Inanspruchnahme entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, es liegt kein dem Kartenerwerber zurechenbares Verschulden vor.
12.4. Eine weitergehende Haftung und Einstandspflicht des Kartenerwerbers nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
12.5. Der Kartenerwerber ist verpflichtet, von ihm verursachte Schäden unverzüglich dem vom Veranstalter eingesetzten Ordnungspersonal anzuzeigen.

13. Datenverarbeitung/Datenschutz
13.1. Der Verwender bearbeitet die personenbezogenen Daten, die der Kartenerwerber ihm gegenüber mitteilt, unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Personenbezogene Daten werden in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang erhoben, verarbeitet, genutzt und listenmäßig erfasst. Darüber hinaus werden die erhobenen Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen für eigene Werbezwecke des Verwenders oder für die Werbung für fremde Angebote per Postsendung verwendet. Der Kartenerwerber kann der Nutzung der Daten durch den Verwender zu Werbezwecken durch entsprechende Erklärung schriftlich, per E-Mail oder telefonisch widersprechen; die Kontaktdaten des Verwenders sind in Ziff. 14. genannt. Zu den von dem Kartenerwerber mitgeteilten Daten gehören der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie gegebenenfalls die E-Mail-Adresse und Angaben zur Kreditkarte des Kartenerwerbers, wobei etwaige Angaben zur Kreditkarte des Kartenerwerbers weder für eigene noch für fremde Werbezwecke genutzt werden.
13.2. Der Verwender ist berechtigt, die durch den Kartenerwerber mitgeteilten personenbezogenen Daten an Dritte zu übermitteln, die der Verwender bzw. der Veranstalter mit der Durchführung des Vertrages beauftragt hat, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Verwender ist darüber hinaus berechtigt, die durch den Kartenerwerber mitgeteilten Daten nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften an Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten und die Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen.

14. Kontakt
Korrespondenz mit dem Verwender ist an folgende Anschrift zu richten: OFC Kickers 1901 GmbH, Waldemar-Klein-Platz 1, 63071 Offenbach am Main. Telefon: 069/ 98 1901 0 E-Mail: info@ofc.de.

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
15.2. Handelt es sich bei dem Karteninhaber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für Offenbach zuständige Gericht.

16. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies weder die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Veranstalter und rechtmäßigem Ticketerwerber noch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln.

Stand: 13. Juli 2020